Aktuelles

// Wir halten Sie auf dem Laufenden

110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Das Jahr neigt sich dem Ende und schon steht auch die Weihnachtszeit wieder vor der Tür. Damit stehen auch wieder die Betriebsweihnachtsfeiern an. Rechtzeitig zur Weihnachtszeit veröffentlicht auch der Bundesfinanzhof zwei neue Urteile, die die 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen betreffen.

Nach geltender Rechtssprechung sind Zuwendungen des Arbeitsgebers an seine Mitarbeiter in Form einer betrieblichen Feier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Betrag von 110 Euro (inkl. Umsatzsteuer) je Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Zu den üblichen Zuwendungen gehören Speisen und Getränke sowie die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Aufwendungen für Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen, wie z.B. Theater- oder Musicalbesuche, gehören dazu. Überschreitet die Zuwendung die Freigrenze von 110 Euro, so gehört die gesamte Zuwendung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Mitarbeiters.

Aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes geht nun hervor, dass sie Kosten die für die Organisation der Veranstaltung anfallen, so zum Beispiel auch die Mietkosten für einen Raum, in diesen Freibetrag nicht mit einzubeziehen sind, da diese Aufwendungen nicht zur Bereicherung des Mitarbeiters beitragen. So ging es im konkreten Fall um eine Firma, die Ihre Mitarbeiter in ein Stadion eingeladen hatte. Bei der Berechnung der Kosten pro Mitarbeiter hatte das Finanzamt dann auch die Miete für das Stadion eingerechnet. Damit hätte nun jeder Mitarbeiter von mehr als 110 Euro profitiert und somit Steuern zahlen müssen. Dies jedoch untersagten obersten Finanzrichter und wiesen darauf hin, dass das Mieten der Räumlichkeiten nicht zur Bereicherung des Mitarbeiters beiträgt, im Gegensatz zu Speisen und Getränken. (VI R 94/10).

Weiterhin stellte der Bundesfinanzhof klar, dass eingeladene Familienmitglieder oder Begleitpersonen des Arbeitnehmers von nun an nicht mehr in die 110€-Freigrenze des Mitarbeiters eingerechnet werden dürfen. (VI R 7/11)

Beachten Sie diese geänderte Rechtssprechung, dann kann auch die Weihnachtsfeier kommen.