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Kinderbetreuungskostenzuschuss

Der Kinderbetreuungskostenzuschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und wird zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt. Kinderbetreuungskostenzuschüsse sind steuerfrei, wenn sie zur Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen außerhalb des Elternhauses dienen.

Voraussetzung für eine Zahlung des Kinderbetreuungskostenzuschusses ist, dass das Kind die Betreuungseinrichtung regelmäßig besucht. Weiterhin darf der Zuschuss ausschließlich zur Abdeckung der Betreuungskosten eingesetzt werden und darf diese auch nicht übersteigen. Ein Nachweis darüber muss durch Originalbelege erbracht werden. Für zusätzliche Leistungen, zu denen beispielsweise Förderunterricht oder Kindergartenausflüge gehören, darf das Geld nicht verwendet werden.

Werden die Bedingungen erfüllt, so ist der Kinderbetreuungskostenzuschuss neben der Steuer auch von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sparen dadurch die Beträge zur Sozialversicherung. Aber auch hinsichtlich der Steuerbelastung junger Mütter, die häufig Steuerklasse V gewählt haben, wirkt sich der Zuschuss vorteilhaft aus.

GastroFiB empfiehlt:Treffen Sie mit Ihren Mitarbeitern beispielsweise eine Vereinbarung darüber, dass diese statt einer Gehaltserhöhung einen Kinderbetreuungskostenzuschuss erhalten.

Aber auch bei Neueinstellung kann der Kinderbetreuungskostenzuschuss bereits gezahlt werden, dabei muss jedoch deutlich hervorgehen, dass er zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ohne die Zweckbestimmung schulden würde.

(§ 3 Nr. 33 EStG)