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Trotz Krankschreibung auf Jobsuche

Trotz Krankschreibung auf JobsucheBemüht sich ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung um einen Job oder nimmt sogar an Bewerbungsgesprächen teil, so stellt dies keinen Kündigungsgrund dar.

So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Im konkreten Fall war ein Mitarbeiter wegen eines eingeklemmten Nervs im Arm krankgeschrieben. In der Zeit seiner Krankschreibung hatte der Mitarbeiter einen Bewerbungstermin wahrgenommen. Davon erfuhr sein Arbeitgeber, der ihn daraufhin kündigte.

 

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern sah darin allerdings keinen Kündigungsgrund. Zwar muss sich ein kranker Arbeitnehmer um möglichst schnelle Gesundung bemühen, was allerdings nicht zwangsläufig bedeutet, dass er nicht das Haus verlassen darf. Entscheidend ist dabei die jeweilige konkrete Gesundheitssituation. Die Richter begründeten ihr Urteil mit Artikel 12 des Grundgesetzes, der die Freiheit der Berufswahl schützt. Aus diesem Grund darf sich ein Arbeitnehmer um einen Arbeitsplatz bemühen, sofern er dabei nicht gegen die Pflichten seines bestehenden Arbeitsvertrages verstößt.

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az. 5 Sa 106/12)