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Scheinselbstständigkeit

Wer selbstständig tätig ist, sollte einige grundlegende Dinge beachten, um nicht den Eindruck einer Scheinselbstständigkeit zu erwecken.

Als Selbstständiger erbringen Sie Dienst- oder Werkleistungen für ein anderes Unternehmen. Wie es auch vertraglich festgelegt ist. Da es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt, ist die Erstellung einer Rechnung für die erbrachte Arbeitsleistung notwendig.

Weißt Ihre Arbeit jedoch Merkmale einer abhängigen Beschäftigung auf, so wird dies als Scheinselbstständigkeit geahndet.

Kurz: Sie verrichten in einem Arbeitsverhältnis nicht selbstständige Tätigkeit, gelten Sie als Scheinselbstständig.

Nach §7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung wie folgt beschrieben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Um zu vermeiden, dass zu stark an der abhängigen Beschäftigung gearbeitet wird und somit die Scheinselbstständigkeit droht, werden bestimmte Kriterien aufgezeigt. Diese lassen das Bestehen einer Scheinselbstständigkeit vermuten. Doch allein sind Sie für die Begründung eine Scheinselbstständigkeit nicht ausreichend.

Hinweise auf Scheinselbstständigkeit

  • Im Wesentlichen und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt die Tätigkeitsausübung für nur einen Auftraggeber
    • Im Wesentlichen bedeutet für die Sozialversicherungsträger einen erzielten Umsatzanteil von 5/6 mit nur einen Auftraggeber
    • Nachweiß der Auftraggeber
  • Beschäftigte in keinem regelmäßigen Verhältnis
    • Ablehnung von Beschäftigten auf 450,00€ Basis
    • Anerkennung von beschäftigten Familienangehörigen
  • Ausübung der gleichen Tätigkeit wie ein Angestellter
  • Weisungsgebundenheit
  • Einbindung in die Arbeitsorganisation
    • Tragen von Arbeitskleidung des Auftraggebers
    • Kein eigenes Unternehmensschild, keine eigenen Visitenkarten und Briefpapier sowie keine eigenen Geschäftsräume
  • Vor selbstständiger Tätigkeit als Angestellter für den jetzigen Auftraggeber tätig gewesen
  • Bestimmte Arbeitszeiten sind einzuhalten
  • Abgabe von Berichten in bestimmten Abständen
  • Vorgabe die Arbeit in den räumlichen Gegebenheiten des Auftraggebers bzw. die Arbeit an den vom Auftraggeber  vorgegebenen Orten zu erledigen
  • Verwendung bestimmter Soft- bzw. Hardware welche vom Auftraggeber vorgegeben ist
    • Auftraggeber hat so die Möglichkeit zur Kontrolle

Alle Kriterien kommen auf das tatsächliche Verhältnis an. Die Bewertung erfolgt hinsichtlich der Gesamtsituation.

Ein Selbstständiger muss sich keiner Steuerung- und Kontrolle durch den Auftraggeber unterwerfen. Freie Gestaltung von Arbeitszeiten und Arbeitsort, ein eigenes unternehmerisches Risiko sowie der Einsatz von Eigenkapital und der eigenen Arbeitskraft zeichnen eine selbstständige Arbeit aus.

Mangelnde Aufklärung, der zu beachtenden Punkte einer Selbstständigkeit, können eine Ursache für eine Scheinselbstständigkeit darstellen. Was in Papierform so schön zugrunde gelegt wird, findet in der Praxis meist wenige Beachtung.

Die Folgen der Finanzkontrollen bzw. der deutschen Rentenversicherung treffen besonders den Auftraggeber schmerzlich. Denn für einen Scheinselbstständigen müsste der Auftraggeber Sozialabgaben leisten, tut er aber nicht. Was folgt sind Nachzahlungen.

Wird von der Clearingstelle DRV eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, kommt es zur Sozialversicherungspflicht mit Tätigkeitsaufnahme. Rückwirkend bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren kann der Auftraggeber verpflichtet werden, die nicht geleisteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur SV zu begleichen.

Es gibt bestehende Ausnahmeregelungen hinsichtlich einer Statusüberprüfung. Diese Prüfung ist entweder vom Selbstständigen selbst veranlasst oder eine Aufforderung vom Auftraggeber. Die Statusprüfung sollte bei der Vermutung einer Scheinselbstständigkeit durchgeführt werden. Empfehlenswert ist die Statusprüfung auch zu Beginn einer Auftragsannahme. So kann sich der AG absichern, dass keine Sozialversicherungspflicht vorliegt. Sofern der Selbstständige unter immer gleichbleibenden Voraussetzungen arbeitet, ist es nicht notwendig, wiederholend in kurzen Abständen zu prüfen.

Zudem hat der AG die Möglichkeit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern. Hier kann geprüft werden, ob beim Selbstständigen noch offene Forderungen vorliegen.

Mit Strafen bei Feststellung einer Sozialversicherungspflicht müssen auch Scheinselbstständige rechnen. Jedoch belaufen sich diese Nachzahlungen nur auf einige Monate. Zudem führt die Erkenntnis der Scheinselbstständigkeit zu einer Abmeldung des betriebenen Gewebes. Falls dann die Einforderung eines Arbeitsvertrages vom Auftraggeber abgelehnt wurde, kann der Status des Arbeitnehmers eingeklagt werden.

Als Gesamtschuldner könnten der AN und der AG auch zusammen zur Nachzahlung der fehlenden Beiträge zur Lohnsteuer aufgefordert werden.

Beim vorliegenden Text wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Alle Angaben ohne Gewähr.

Quellen:

www.ihk-berlin.de

www.haufe.de

www.deutsche-rentenversicherung.de

www.schwarzarbeit-und-illegale-beschäftigung.de

www.frankfurt-main.ihk.de