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Reisekosten für den Arbeitnehmer 2014: „Erste Tätigkeitsstätte“ statt „Regelmäßiger Arbeitsstätte“

Mit dem neuen Jahr kommen auch wieder eine Reihe von gesetzlichen Änderungen auf uns zu. Auch im Reisekostenrecht gibt es eine Reihe Änderungen. Dazu gehört unter anderem die Begriffsänderung von „regelmäßiger Arbeitsstätte“ zu „erster Tätigkeitsstätte“. Doch was genau bedeutet dieser neue Begriff für den Arbeitnehmer?

Bei einer ersten Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers (keine fahrende), die der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen aufsucht. Entscheidend ist die zentrale Bedeutung gegenüber anderen Tätigkeitsorten. Letztlich entscheidet i.d.R. der Arbeitgeber an welchem Ort sich die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers befindet, regelt dieser das nicht eindeutig, greifen quantitative Kriterien. Die erste Tätigkeitsstätte ist demnach der Ort, an dem der Arbeitnehmer zwei volle Arbeitstage oder 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig ist. Im Gegensatz zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ greift die 46-Tage-Regelung nicht mehr, bei der ein Anwesenheitstag pro Woche als ausreichend galt. Auch ein kurzfristiges Aufsuchen der Tätigkeitsstelle ohne dort der eigentlich beruflichen Tätigkeit nachzugehen genügt nicht. Weiterhin kann ein Arbeitnehmer künftig pro Dienstverhältnis nur noch eine erste Tätigkeitsstelle unterhalten.

Zudem muss der Arbeitnehmer dieser ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet sein. Dies bedeutet, dass die voraussichtliche Einsatzzeit über 48 Monate beträgt oder es sich um eine unbefristete Tätigkeit handelt.

Eine erste Tätigkeitsstätte kann künftig auch die Einrichtung eines verbundenen Unternehmens oder die ortsfeste Einrichtung eines Drittens darstellen. Durch letztere ergibt sich auch für Leiharbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte.

Die Entfernungspauschale für die Fahrt zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,30€ je Kilometer bleibt jedoch weiterhin erhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Dies bedeutet gleichzeitig, dass für alle Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten die tatsächlichen Aufwendungen oder die Kilometersätze nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden können.

(§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG)